Mietrecht – KündigungSchlagwörter: mieten |
Maßgebend für die Kündigung eines Mietverhältnisses ist das Einhalten der Kündigungsfristen. Diese sind jeweils für den Mieter, als auch für den Vermieter laut Mietrecht unterschiedlich geregelt.
Bei Mietern beträgt die Kündigungsfrist für das Mietverhältnis drei Monate.
Beim Vermieter dagegen sind die Fristen abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses.
- bei bis zu fünf Jahren Mietdauer besteht eine Frist von drei Monaten.
- bei bis zu acht Jahren muss eine Kündigungsfrist von sechs Monaten beachtet werden.
- Besteht das Mietverhältnis länger als acht Jahre, muss der Vermieter eine Frist von neun Monaten einhalten.
Angabe des Grundes einer Kündigung
Der Mieter ist nicht verpflichtet den Grund für die Kündigung anzugeben.
Der Vermieter hingegen ist verpflichtet den Grund zu nennen.
Wann kann eine fristlose Kündigung erfolgen?
Ein Mietverhältnis kann von beiden Seiten aus fristlos gekündigt werden. Hierbei müssen aber gewisse Voraussetzungen gegeben sein. Die Regelungen sind in Bürgerlichen Gesetzbuch verankert.
Ein Mieter kann kündigen:
- bei schweren Pflichtverletzungen des Vermieters, beispielsweise Störung des Hausfriedens
- wenn die Nutzung des Mietobjektes verbunden ist mit erheblicher Gesundheitsgefährdung
- wenn die Wohnung teilweise oder ganz entzogen wird, so dass die vertraglich festgelegte Nutzung des Mieters dadurch nicht möglich ist
Der Vermieter kann kündigen:
- bei schwerer Pflichtverletzung des Mieters, zum Beispiel Hausfriedensbruch, meist ist jedoch eine vorherige Abmahnung notwendig
- unerlaubtes Überlassen der Wohnung an Dritte
- bei Mietrückständen:
1. Wenn die Miete zwei Monate nicht oder ein Großteil davon nicht gezahlt wird und dabei der Gesamtrückstand eine gesamte Monatsmiete übersteigt.
2. Ansammlung von Mietrückständen, wobei der Betrag zwei Monatsmieten erreicht oder überschreitet.
3. Bei andauernder, unpünktlicher Zahlung der Miete und wenn dadurch dem Vermieter eine Fortsetzung des Mieterverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.